Gleichberechtigung seit 1949: vom Verfassungstext zur Praxis
Die Gleichberechtigung stand seit dem 8. Mai 1949 im Grundgesetz. Bis sie sich im Alltagsrecht niederschlug, vergingen jedoch viele Jahre.

Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes hält fest, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Reichte dieser kurze Satz aus, um die Vorschriften zu Ehe und Familie zu ändern? Die Geschichte zeigt, dass er allein nicht ausreichte. Der Text beschreibt den Weg dorthin und erklärt, warum er so lange dauerte. Er dient der Information und ist keine Rechtsberatung.
Das Grundgesetz und ein umstrittener Satz
Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und wurde am 8. Mai 1949 beschlossen. Die Formulierung zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern war nicht für alle selbstverständlich. Im Dezember 1948 wurde sie in einem Ausschuss zunächst mit 11 zu 9 Stimmen abgelehnt. Am Ende wurde sie dennoch in den Text aufgenommen. Die Abstimmung verdeutlicht jedoch, wie weit die Meinungen damals auseinanderlagen.
Der Verfassungssatz und das Zivilrecht stimmten nicht überein. Artikel 117 verpflichtete den Gesetzgeber deshalb, das Zivilrecht bis zum 31. März 1953 anzupassen. Diese Frist verstrich, ohne dass ein abschließendes Gesetz beschlossen wurde. In der Praxis bedeutete das, dass ein Teil der alten Regelungen weiter galt, obwohl die Verfassung etwas anderes vorgab.
Das Gleichberechtigungsgesetz von 1957
Der Bundestag beschloss das Gleichberechtigungsgesetz am 3. Mai 1957. Es trat am 1. Juli 1958 in Kraft. Das war ein wichtiger Schritt, denn nach Jahren der Verzögerung wurde das Zivilrecht an Artikel 3 angepasst. Die Auseinandersetzungen endeten damit jedoch nicht. Ein zentrales Thema war das Letztentscheidungsrecht des Ehemannes in ehelichen Angelegenheiten, also die Frage, wer entscheidet, wenn sich die Eheleute in einer wichtigen Angelegenheit nicht einig sind.
Zwischen Beschluss und Inkrafttreten lag mehr als ein Jahr. Der Beschluss eines Gesetzes verändert die Lage also nicht sofort, denn die Umsetzung braucht Zeit.
Familienrechtsreform 1977 und das Urteil von 1975
Weitergehende Änderungen brachte erst die Reform des Familienrechts im Jahr 1977. Seit der Verabschiedung des Grundgesetzes waren damals fast dreißig Jahre vergangen. Bereits 1975 hatte das Bundesverfassungsgericht verlangt, die Witwenrente um eine entsprechende Regelung für Witwer zu ergänzen. Dieses Urteil betraf die soziale Sicherung und zeigt, dass nicht nur das Parlament, sondern auch die Gerichte über gleiche Rechte entschieden.
Der Weg vom Verfassungstext zur Praxis war also lang: das Grundgesetz von 1949, die verstrichene Frist von 1953, das Gesetz von 1957 und 1958, das Urteil von 1975 und die Reform von 1977. Die Gleichberechtigung entwickelte sich in Etappen, die jeweils eigene Entscheidungen erforderten. Wer sich für verwandte historische Themen interessiert, findet weitere Beiträge in diesem Dienst.